Muster: Beobachtung von NebenpflichtenGrundmuster einer Vereinbarung über die Beobachtung von Nebenpflichten§ Nebenpflichten1. Anzeige von SchädenDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit den Einrichtungen und den Arbeitsmitteln des Betriebes sowie den Arbeitsstoffen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt umzugehen. Die ihm erteilten Anweisungen, geltenden Betriebsordnungen, Betriebsanweisungen und Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Hierüber hat sich der Arbeitnehmer selbst kundig zu machen.Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber sofort alle Störungen und Schäden in seinem Arbeitsbereich anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat Störungen oder Schäden in seinem Arbeitsbereich selbst zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einem im Betrieb oder einem anderen Arbeitnehmer drohenden Schaden zu verhindern, soweit dies ihm möglich und zumutbar ist. Er hat dem Arbeitgeber einen drohenden Schaden unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn er an einer Krankheit leidet und hieraus so erhebliche Gefahren entstehen, dass dadurch die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber oder für andere Arbeitnehmer unzumutbar wird. 2. VerschwiegenheitspflichtDer Arbeitnehmer ist verpflichtet über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, seine Gehaltsbezüge sowie über alle persönlichen Umstände oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers, soweit dieser durch die Preisgabe geschädigt oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden kann Stillschweigen zu bewahren. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen rechtmäßigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu machen, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Verletzung des Datengeheimnisses ist strafbar. Der Arbeitnehmer hat eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandene Diensterfindung solange geheimzuhalten wie sie nicht gem. § 8 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz frei geworden ist. 3. Verbot der Annahme von GeschenkenDem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Geschäftspartnern, Lieferanten oder Kunden der Firma entgegen zu nehmen. Übersandte Geschenke oder eingeräumte Vergünstigungen sind an die Firma herauszugeben. Der Arbeitnehmer wird die Firma unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm Vergünstigungen oder Geschenke angeboten werden. Kleinere Aufmerksamkeiten oder geringwertige Gelegenheitsgeschenke wie Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeug etc. sind hiervon nicht erfasst.4. Verbot von Alkohol, Suchtmitteln und RauchenDem Arbeitnehmer ist es verboten, während der Arbeitszeit und in den Pausen Alkohol oder andere Suchtmittel wie z.B. Drogen zu konsumieren. Dem Arbeitnehmer ist es verboten, vor Antritt seiner Arbeit Alkohol oder Suchtmittel zu konsumieren, die seine Arbeitsleistung beeinträchtigen.Der Arbeitgeber behält sich vor, ein Rauchverbot während der Arbeitszeit oder des Aufenthalts im Betrieb oder in bestimmten Räumen des Betriebs auszusprechen. Hierzu erklärt der Arbeitnehmer sein Einverständnis. Bestehende Rauchverbote oder Einschränkungen sind zu beachten. 5. Kontrollen, Torkontrollen und LeibesvisitationenDer Arbeitgeber behält sich vor, Kontrollen, Torkontrollen und Leibesvisitationen anzuordnen, soweit er dies für notwendig hält. Der Arbeitnehmer erklärt hierzu sein Einverständnis. Auf bestehende Kontrollen ist der Arbeitnehmer hingewiesen worden. Diese sind zu beachten.6. Private TelefongesprächeDem Arbeitnehmer ist die Benutzung der betrieblichen Telefonanlage für private Gespräche verboten.Kurze private Ortsgespräche sind gestattet, soweit für den Arbeitnehmer ein dringendes Bedürfnis hierzu besteht. Entstehende Kosten für Privatgespräche trägt der Arbeitgeber / trägt der Arbeitnehmer. Privat geführte Telefongespräche werden nach Datum, Uhrzeit, Dauer und Zielnummer (ausgenommen die letzten 3 Ziffern) erfasst.( Nichtzutreffendes streichen) 7. KleidungDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, Kleidung zu tragen, die auf die Art seiner Tätigkeit, auf Kontakte mit Geschäftspartner, Lieferanten oder Kunden Rücksicht nimmt.Der Arbeitgeber behält sich vor, Kleidungsvorschriften oder Dienstkleidung anzuordnen, soweit er dies für notwendig erachtet. Der Arbeitnehmer erklärt hierzu sein Einverständnis. Auf die Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung aufgrund von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ist der Arbeitnehmer hingewiesen worden. 8. Anzeige von Änderungen persönlicher VerhältnisseDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen, z.B. Änderung der Eigenschaft als Schwerbehinderter, als werdende Mutter, Einberufung zum Wehrdienst, zum Ersatzdienst, Wechsel der Krankkassenmitgliedschaft, Veränderung der Beitragshöhe, Wohnungswechsel, Rentenantragsstellung oder Erhalt eines Rentenbescheides usw. sowie Änderungen der Familienverhältnisse wie Eheschließung, Geburt oder Annahme eines Kindes, Tod von Ehegatten und Kindern, etc. jeweils unter unverzüglicher Vorlage von Urkunden. 9. Anzeige strafbarer HandlungenErlangt der Arbeitnehmer Kenntnis von strafbaren Handlungen im Betrieb oder gegen das Unternehmen, dann hat er dies dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn durch die Straftat Personen gefährdet oder erhebliche Vermögensinteressen des Unternehmens berührt werden. 10. Meldung beim ArbeitsamtDer Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er zur Vermeidung von Nachteilen beim späteren Arbeitslosengeldbezug nach § 37 b SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, d.h. nach Erhalt dieser Kündigung / Abschluss dieses Aufhebungsvertrags / seiner Eigenkündigung / dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weitergehend wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv zu werden hat. B e a c h t e :Gem. § 87 Abs. 1 hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Vgl. auch: |