Muster: Befristeter Aushilfsvertrag

Grundmuster

für einen befristeten Aushilfs-Arbeitsvertrag

Zwischen

der Firma
......................................................................
(Arbeitgeber)

und Herrn/Frau
......................................................................
(Arbeitnehmer)

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird beginnend vom ........ an zur vorübergehenden Aushilfe für die Dauer von .................. Tagen/Wochen/Monate
(von ........... bis ..........) als ....................... eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird.

Der Arbeitsvertrag wird befristet und zum Zwecke der Aushilfe abgeschlossen, weil

......................................................................

......................................................................

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung aller Arbeiten verpflichtet, die verkehrsüblich sind. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich auch zur Leistung anderer zumutbarer Arbeit nach näherer Weisung des Arbeitgebers.

§ 2 Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten unabhängig von der vereinbarten Befristung mit einer Frist von ..... Tagen gekündigt werden.

Eine fristlose Kündigung gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße Kündigung zum nächst zulässigen Termin.

Anmerkung:

Dies sind die wesentlichen Vertragsbestandteile eines befristeten Aushilfsarbeitsverhältnisses.

Wegen eines Formulierungsvorschlags eines zweckbestimmten Aushilfsarbeitsverhältnisses vgl. Muster: Zweckbestimmter Aushilfsvertrag mit Ersatzkraft .

Weiter sind in dem Aushilfsarbeitsvertrag zu regeln:

Arbeitszeit
Arbeitsvergütung
Urlaub
Nebenbeschäftigung
Vertragsstrafe
Lohnpfändung
Ausschlussfrist
Verweisung bzw. Geltung von Tarifverträgen
Vertragsänderungen

Vgl. dazu z.B. Muster: Vergütungsvereinbarungen  und andere Muster bezüglich der anderen Vertragsbestandteile.

Beachte:

Mit Wirkung vom 1.5.2000 bedarf gemäß dem neu eingefügten § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Wirkung ab 1.1.2001 ist die Notwendigkeit der Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrages gesetzlich geregelt worden in § 14 Abs. 4 TzBfG.