Muster: Zweckbestimmter Aushilfsvertrag mit ErsatzkraftGrundmuster eines zweckbestimmten Aushilfsarbeitsverhältnisses mit einer Ersatzkraft. Wegen eines Formulierungsvorschlags für einen befristeten Aushilfsvertrag vgl. Muster: Befristeter Aushilfsvertrag . Zwischen ...................................................................... und Herrn/Frau ..................................................................... wird folgender Arbeitsvertrag für eine Aushilfe geschlossen: (Zutreffendes ausfüllen, Nichtzutreffendes streichen) § 1 Art und Zweck der TätigkeitDer/Die Arbeitnehmer(in) wirda) für ........................................................................ zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt. § 2 TätigkeitsdauerDer/Die Arbeitnehmer(in) wird am .............. für die Dauer von voraussichtlich ............. eingestellt.(Zeitraum einsetzen). Mit Ablauf des .......... endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 3 ArbeitsentgeltDer/Die Arbeitnehmer(in) erhält als Arbeitsentgelt einen Monats-/Stunden-/Wochenlohn.Das Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen
Das Entgelt wird bar am Monats-/Wochenende ausgezahlt/auf das vom/von der Arbeitnehmer(in) benannte Konto überwiesen. § 4 ArbeitszeitDie regelmäßige Arbeitszeit während der Aushilfstätigkeit beträgt wöchentlich/täglich ...... Stunden.Der/Die Arbeitnehmer(in) ist nach Aufforderung zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Für Überstunden wird ein Zuschlag von ...% bezahlt. § 5 UrlaubDer Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Er beträgt 24 Tage bei 6 Arbeitstagen bzw. 20 Tage bei 5 Arbeitstagen in der Woche im Urlaubsjahr. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Wird nicht an jedem Tag in der Woche gearbeitet, erwirbt der/die Arbeitnehmer(in) einen entsprechenden Teilanspruch von 24 Werktagen.§ 6 EntgeltfortzahlungFür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung; insbesondere wird auf die Entstehung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG), auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des maßgebenden Arbeitsentgeltes (§ 4 Abs. 1 EFZG) und darauf hingewiesen, dass zur Höhe des fortzahlenden Arbeitsentgelts nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt zählt und nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1 a EFZG).Bei einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung ohne Krankheit erfolgt keine Entgeltzahlung. § 616 BGB wird ausgeschlossen. § 7 SonderzuwendungenDie Zahlung von Sonderzuwendungen (z.B. Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld) erfolgt freiwillig und ohne jeden Rechtsanspruch. Es gelten die jeweiligen Bedingungen, insbesondere Rückzahlungsklauseln. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung - gleich von wem - gekündigt, entfällt ein Anspruch; ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, auf die Sonderzuwendung. Für die Kürzung der Sonderzuwendung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gilt § 4b EFZG als vereinbart-§ 8 Ergänzende VereinbarungenFür das Arbeitsverhältnis gelten ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrages/............................................. der Arbeitsordnung vom .................................... in ihrer jeweiligen Fassung, soweit in diesem Vertrag keine besondere Regelung, vor allem hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kur vereinbart ist. Weitere Vereinbarungen neben diesem Vertrag bestehen nicht. Nebenabreden und Ergänzungen sowie Änderungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Das gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.§ 9 Geringfügige BeschäftigungÜbt der Arbeitnehmer eine Beschäftigung aus, die i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig ist, dann gilt das Folgende:a) Der Arbeitnehmer versichert, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen. Er verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich vor deren Aufnahme mitzuteilen. b) Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. § 10 Kündigung während der BefristungWährend der vereinbarten Dauer des Aushilfsarbeitsverhältnisses wird beiderseits eine ordentliche Kündigung in den ersten drei Monaten des Aushilfsarbeitsverhältnisses von einem Tag zum Ende des darauf folgenden Kalendertages vereinbart.Nach Ablauf von drei Monaten gilt beiderseits die gesetzliche Mindestfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. § 11 Sonstige Vereinbarungen....................................................................................................................................
Vgl. weiter Muster: Vergütungsvereinbarungen und weitere Muster zu den einzelnen Vertragsbestandteilen. |