Muster: Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

Antrag
auf Zustimmung zur außerordentlichen/
ordentlichen/ Kündigung des
Schwerbehinderten/Gleichgestellten

Vorname ...... Name ......
geboren am ......
wohnhaft in......

Hiermit wird der Antrag auf Zustimmung des Integratiosnamtes zur außerordentlichen/ordentlichen Kündigung/Änderungskündigung * bei dem Integrationsamt gestellt.

Der/die Schwerbehinderte/Gleichgestellte ist verheiratet/ledig/geschieden/verwitwet* und ist unterhaltsverpflichtet für ... Kinder. Der Grad der Behinderung beträgt ... und ist nachgewiesen durch ... /nicht nachgewiesen*. Beim Versorgungsamt ... ist ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung mit Schreiben vom ... (nicht) gestellt worden.

Beruf: .........
Beschäftigungsbeginn: .........
Letzter Bruttoverdienst: .........
Die Kündigungsfrist beträgt: .........
Die Kündigung soll erfolgen zum .........
Die Kündigung ist erforderlich weil, .........

Beschäftigte Arbeitnehmer der Firma: .........
Die Pflichtzahl beträgt: .........
Beschäftigte Schwerbehinderte/Gleichgestellte: .........
Darunter älter als 50 Jahre: .........
Name des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten: .........
Name des Betriebsratsvorsitzenden: .........
Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom .........
Stellungnahme des Betriebsrats vom ......... ist beigefügt.

(* Nichtzutreffendes streichen)

B e a c h t e :

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX; bis 30.06.2001: § 15 Abs. 1 SchwbG). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX; bis 30.06.2001: § 16 SchwbG). Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX; bis 30.06.2001: § 18 Abs. 3 SchwbG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 4 SGB IX; bis 30.06.2001: § 18 Abs. 4 SchwbG).