Muster: Vergütungsfortzahlung - Beschränkung

A. Vollständiger Ausschluß der Ansprüche aus § 616 Abs. 1 BGB:

`Bezahlt wird nur die geleistete Arbeit (§ 616 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen).'

B. Einschränkung der Vergütungsfortzahlung:

Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB wird nur wie folgt anerkannt und vergütet:

  1. bei Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere bei Ausübung eines Wahlrechts zur Vertretung der politischen Körperschaften, zu den Organen der Sozialversicherung und bei Beteiligung an Wahlausschüssen, bei Wahrnehmung amtlicher, besonders gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlaßt sind, und soweit kein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls besteht oder eine diesen ausgleichende Aufwandsentschädigung gezahlt wird für die notwendige Arbeitsversäumnis,
  2. beim Aufsuchen eines Arztes, wenn dies während der Arbeitszeit erfolgen muß - dies gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen und Untersuchungen, die vor einer Kur während der Arbeitszeit erforderlich sind - für die notwendige Arbeitsversäumnis,
  3. zum Aufsuchen einer neuen Arbeitsstelle nach unverschuldeter Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bis zu 1 Tag
  4. bei Arbeitsjubiläen
    1. bei 25jährger Betriebszugehörigkeit für 2 Tage
    2. bei 40- und 50jähriger Betriebszugehörigkeit für 3 Tage
  5. bei Eheschließung von Familienangehörigen (Kindern, Stief- und Pflegekindern und Geschwistern) für 1 Tag
  6. bei Konfirmation, Erstkommunionoder entsprechender Feiern religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften für 1 Tag
  7. beim Tode von Familienangehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Stief- und Pflegekindern, Geschwistern) am Wohnort für 1 Tag

    bei längeren Reisen außerhalb des Wohnortes bis zu 3 Tagen

  8. beim Tode von Familienangehörigen(Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Stief- und Pflegekindern und Geschwistern), wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten, beim Tode von Kindern, wenn nur noch ein Elternteil lebt, für 2 Tage
  9. bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand für 2 Tage
  10. bei eigener Eheschließung für 2 Tage
  11. bei Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage
  12. bei Silberhochzeit für 2 Tage
  13. bei plötzlicher schwerer Erkrankung des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, bei der die Anwesenheit des Arbeitnehmers nachweislich erforderlich ist, bis zu 3 Tagen
  14. beim Tode des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten für 4 Tage.
Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden Fällen nachzusuchen. Ist dies nicht möglich, so ist unverzüglich nach dem Arbeitsversäumnis der Grund der Arbeitsverhinderung anzugeben und nachzuweisen.

Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.