Muster: Zulagen
Grundmuster eines Arbeitsvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer mit Verweisung auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und andere geltende Arbeitsordnungen. (Hier werden nur die Regelungen dargestellt, die sich auf die Zulage bezieht). - Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung:
- Tariflohn nach der Lohngruppe ...
- Leistungszulagen ...
- die folgenden betrieblichen Zulagen ...
- an tariflichen Zulagen ...
- Überstundenzulagen ...
- Zeitzulagen ...
- Tarifliche Zulagen werden nur dann und solange gezahlt, wie die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulage, die dennoch weiter gezahlt wird, ist als übertarifliche Zulage anzusehen. Übertarifliche Zulagen werden freiwillig gezahlt mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Übertarifliche Zulagen werden mit Tariflohnerhöhungen verrechnet.
- Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, sonstige Arbeits- und Ruhegeldordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, sofern nicht im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart worden ist.
Beachte: Vergütungsbestandteile, so z.B. eine Leistungszulage, können nicht vom Arbeitgeber nach freiem Ermessen widerrufen werden, selbst wenn der Arbeitgeber sich das ausdrücklich vorbehalten hat (BAG vom 24.11.1993, in: EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1). Ein Widerruf ist nur in den Grenzen billigen Ermessens zulässig (BAG vom 13.05.1987, in: BB 1988, S. 138).
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