Muster: Abrufarbeit (KAPOVAZ)Grundmustereines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer über Arbeit auf Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, ohne tarifliche Bindung-Abrufarbeitsverhältnis (KAPOVAZ-kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit auf der Grundlage von § 12 TzBfG; bis 31.12.2000: § 4 BeschFG:Zwischen und wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Recht zum Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber mit den nachfolgenden Vertragsbedingungen abgeschlossen: § 1 Aufgaben und Beginn des ArbeitsverhältnissesDer Arbeitnehmer übernimmt mit Wirkung vom .............. als Abrufarbeitnehmer die Tätigkeit eines .........................Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare, gleichwertige und gleichbezahlte Arbeiten zu übernehmen. § 2 ProbezeitDie ersten drei Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.§ 3 ArbeitszeitEs wird eine Arbeitszeit von ..... Stunden in der Woche/im Monat/im Jahr vereinbart (Nichtzutreffendes streichen).Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen in dem unter § 3 Abs. 1 genannten Abrufzeitraum zu erbringen. Die Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber abgerufen und kann nur nach Abruf durch den Arbeitgeber erbracht werden. Der Arbeitgeber bestimmt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens 3, höchstens ... Stunden und darf die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt § 12 Abs. 2 TzBfG). Bemerkung:Dies ist das Grundmuster eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Recht zum Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber.Vgl. zu den weiteren vertraglichen Vereinbarungen wie Überstunden, Arbeitsvergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung etc. Muster: Vergütungsvereinbarungen u.a.. Beachte:Mit Wirkung vom 1.5.2000 bedarf gemäß dem neu eingefügten § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Wirkung ab 1.1.2001 ist die Notwendigkeit der Schriftform einer Befristung gesetzlich geregelt in § 14 Abs. 4 TzBfG. |